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Datenschutz – das Ende des "Personenbezugs"?

04.03.2011
Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz zur Ausweitung der Gesetze auf Daten juristischer Personen
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Die deutschen Datenschutzgesetze orientieren sich grundsätzlich am Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen. In letzter Zeit wird jedoch zunehmend eine Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auch auf juristische Personen diskutiert. In diesem Artikel soll geklärt werden, inwieweit die Datenschutzgesetze auch auf Daten juristischer Personen ohne Bezug zu einer natürlichen Person Anwendung finden können.

Der Begriff der personenbezogenen Daten

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Begriff bezieht sich auf die natürliche Person

Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegen nur personenbezogene Daten natürlicher Personen dem Schutz des Gesetzes. Hinter dem Begriff der natürlichen Person versteckt sich der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sind, aber keine Menschen sind, wie z.B. Unternehmen, sind als juristische Personen zu bezeichnen. Damit werden Angaben über diese nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von dem Begriff der personenbezogenen Daten umfasst.

"Grundrecht des Datenschutzes": Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Datenschutzgesetze sind gestützt auf das im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die Datenschutzgesetze ausgestaltet und konkretisiert wird. Da sich die Datenschutzgesetze in Deutschland nur auf natürliche Personen beziehen, kommt der Schutzumfang, der das Grundrecht konkretisiert, nur diesen zugute. Dies ist nicht selbstverständlich, da nach Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes die Grundrechte grundsätzlich auch für inländische juristische Personen gelten, wenn diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dass auch Unternehmen grundsätzlich ein Interesse daran haben können, die unternehmensbezogenen Angaben selbst beeinflussen zu können, wird damit durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Grundrechts in den Datenschutzgesetzen nicht direkt anerkannt.

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