Bereits der Versuch ist strafbar

Drängeln auf der Autobahn – Nötigung?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In welchem Fall Hupen und Drängeln gesetzeswidrig sind und welche rechtlichen Konsequenzen ein solches Verhalten hat, sagen die Arag-Experten.
Ein aggressives Drängeln auf der Autobahn erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Aber wer sich gegen Drängler zur Wehr setzt, kann sich selbst der Nötigung schuldig machen.
Ein aggressives Drängeln auf der Autobahn erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Aber wer sich gegen Drängler zur Wehr setzt, kann sich selbst der Nötigung schuldig machen.
Foto: Markus Langer - Fotolia.com

Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist in unserer Rechtsauffassung und in den deutschen Gesetzen ein geschütztes Rechtsgut. Dieses bei anderen durch sein Verhalten oder durch Drohung zu unterbinden, ist ein Straftatbestand – die Nötigung. Das gilt auch im Straßenverkehr. In welchem Fall Hupen und Drängeln wirklich gesetzeswidrig sind, sagen die Arag-Experten.

Nötigung im Straßenverkehr

Nach dem Paragraphen 240 des Strafgesetzbuches nötigt eine Person eine andere, wenn diese "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung" gedrängt wird. Dies kann im Straßenverkehr beispielsweise bei aggressivem Drängeln auf der Autobahn der Fall sein. Denn der "Drängler" droht hier mit einem "empfindlichen Übel", nämlich der Kollision beider Fahrzeuge. Um diese zu verhindern, muss der Fahrer des vorausfahrenden Wagens unter Umständen dem Hintermann Platz machen und ist zu dieser Handlung somit genötigt worden. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug einem anderen beim Überholen den Weg abschneidet und den Fahrer damit zum Abbremsen zwingt.

Drängeln – Nötigung oder nur Ordnungswidrigkeit?

In einem Strafverfahren ist es indes nicht immer leicht festzustellen, ob eine Nötigung wirklich vorliegt. Denn zu dichtes Auffahren stellt ja zunächst keine ausdrückliche Drohung dar. In Zweifelsfällen kann daher entschieden werden, dass lediglich ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt. Nach Paragraph 4 der StVO muss der Abstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen so groß sein, dass auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Kollision zu befürchten ist. Auch wenn an dieser Stelle keine genauen Abstandsmaße für Kfz gegeben werden, so liegt im Falle des Drängelns mit Sicherheit ein Verstoß gegen die StVO vor. Der Fall ist insbesondere klar, wenn ein Fahrer zusätzlich durch Lichthupe oder durch Betätigung der (akustischen) Hupe seine Absicht deutlich macht. Solche Signale allein wiederum stellen eher eine Belästigung als eine Nötigung dar.

Opfer oder Täter?

Wer sich gegen Drängler zur Wehr setzt, kann sich aber auch selbst der Nötigung schuldig machen. Laut den Arag-Experten ist dies z.B. der Fall, wenn der Fahrer eines voraus fahrendes Fahrzeugs seinen Hintermann durch plötzliche und unbegründete Bremsmanöver zum Einhalten eines größeren Abstands zwingen will.

Bußgeld für Drängler

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt festgelegt, wann - unabhängig, ob eine Nötigung vorliegt - Drängeln auf der Autobahn Bußgeld kostet: Autofahrer, die mehr als drei Sekunden einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Wagen haben, müssen demnach zahlen. Im konkreten Fall war ein 57-jähriger Autofahrer zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt worden, weil er auf der Autobahn bei Tempo 131 über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 78/13).

Strafe bei Nötigung

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht als Strafe für nachgewiesene Fälle von Nötigung allgemein eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem ist zu beachten, dass bereits der Versuch strafbar sein kann. Es kann sich strafmildernd auswirken, wenn der Beschuldigte möglichst früh seine Schuld einräumt.
Quelle: www.arag.de

Zur Startseite