Erst ab einer Forderung von mindesten 75 Euro

Drohung mit Anschluss-Sperre bei Mobilfunkverträgen

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Mobilfunkunternehmen dürfen Kunden nur dann mit einer Anschluss-Sperre drohen, wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die sind in § 45 k Absatz 2 TKG geregelt.
Mobilfunkanbieter düren Kunden nicht ohne weiteres mit der Sperrung des Mobilfunkanschlusses drohen, um bei einer umstrittenen Gebührenforderung ihre Position durchzusetzen.
Mobilfunkanbieter düren Kunden nicht ohne weiteres mit der Sperrung des Mobilfunkanschlusses drohen, um bei einer umstrittenen Gebührenforderung ihre Position durchzusetzen.
Foto: fizkes - shutterstock.com

Die Drohung, bei einer umstrittenen Gebührenforderung den Mobilfunkanschluss zu sperren, ist als "unlautere aggressive geschäftliche Handlung" nach § 4a UWG einzustufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die sind in § 45 k Absatz 2 TKG festgelegt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 6 U 147/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 20.11.2019).

In dem Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Anbieter von Mobilfunkdiensten geklagt. Der hatte zuvor einem Kunden eine Rechnung in Höhe von rund 1.300 Euro übersandt. Der Großteil (1.250 Euro) entfiel auf die Position "GPS-Auslandsverbindungsaufkommen". Nach einer Beanstandung erließ der Mobilfunkanbieter die Hälfte dieses Betrages. Den unstrittigen Betrag von rund 50 Euro mahnte er jedoch an und drohte damit, bei nicht fristgerechter Zahlung den Mobilfunkanschluss zu sperren. Dies ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht zulässig, da Forderungen von weniger als 75 Euro ein solches Vorgehen nicht rechtfertigen.

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Das Landgericht Hanau hatte die Klage des Verbraucherschutzverbandes dagegen abgewiesen (Az. 6 O 19/18). Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Verband jedoch mehr Erfolg. Die Drohung mit einer Anschlusssperre gegenüber säumigen Verbrauchern bei einer Forderung von weniger als 75 Euro wertete das Gericht als "aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4 a UWG". Bei seiner Betrachtung hatte das Gericht die zuvor form- und fristgerecht beanstandete Forderung in Höhe von 1.250 Euro vom Gesamtbetrag abgezogen.

Drohung mit Sperre des Mobilfunkanschlusses ist "unzulässige Beeinflussung"

Die Ankündigung der Sperre sei geeignet, Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht treffen würden, begründet das OLG. Die Drohung sei eine "unzulässige Beeinflussung" und geeignet, "die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen". Zudem sei die angedrohte Handlung in dem Fall unzulässig.

In rechtlichen Zweifelsfällen dürfe die von einer Partei vertretene Rechtsansicht, in diesem Fall die Zulässigkeit einer Sperre, nicht als feststehend hingestellt werden. "Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zweifelhaften Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung zwanghafte Zulässigkeit verschleiert wird", so das Gericht weiter.

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