Gericht bestätigt strenge Anforderungen

Einwilligungserklärung bei Werbe-E-Mails

05.01.2011

Verschärfung der Rechtslage durch UWG-Novelle 2004

Die Vorgaben der Richtlinie wurden in Deutschland in der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2004 umgesetzt. § 7 UWG lautet in Auszügen wie folgt:

"(1) 1 Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung (…)

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

(…)

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post (Hervorhebung durch Verfasser), ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (…)."

E-Mail-Werbung und Spam

Wichtig ist, zwischen zulässiger und unzulässiger E-Mail-Werbung zu unterscheiden. Denn das Zusenden von Werbung per E-Mail ist nicht automatisch "Spam" bzw. eine "unzumutbare Belästigung" im Sinne von § 7 UWG. Insbesondere ist der Tatbestand dann nicht erfüllt, wenn eine wirksame Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Unterlassungsanspruch bei Verstoß

Gemäß § 8 UWG kann, wer § 7 UWG zuwiderhandelt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes war im vorliegenden Fall eingeklagt worden.

Fragwürdige Einwilligungsklauseln

Die Einwilligungsklauseln, deren Wirksamkeit in Frage stand, lauteten folgendermaßen:

"… erklärt sein Einverständnis, dass … wie alle Teilnehmer touristische und nicht touristische Werbung von uns und unseren Partnern erhält."

" … nur von uns und unseren Geschäftspartnern für die Zusendung des 14-täglichen, kostenlosen Newsletters sowie von Verbrauchern-Tipps und Markt-Information per E-Mail genutzt. Durch Absenden ihrer Daten erklären sie hierfür ihr ausdrückliches Einverständnis."

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