Das Elekro-Altgeräte-Register in Fürth (EAR) ist - vereinfacht ausgedrückt - als Beliehene Stelle gemäß dem deutschen Elektrogesetz für die Registrierung der Marktteilnehmer und die Koordination der Entsorgung von Elektrogeräten in Deutschland zuständig.
In diesem Zusammenhang berechnet das EAR seit dem 24.11.2005 für ein Tätigwerden dem jeweiligen Leistungsempfänger Gebühren und Auslagen, deren Höhe sich nach der "Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) vom 06.Juli 2005" richten.
Die Gebührenbescheide der Vergangenheit enthielten überwiegend eine Weitergabe der Umsatzsteuer auf die Gebührenschuld als "Auslage" nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG.
Dem jeweiligen Leistungsempfänger wurde also die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger hat diesen Posten dann später gegenüber seinem eigenen Finanzamt wieder geltend gemacht. Der Kleinunternehmer hat die Umsatzsteuer gezahlt, ohne sie selbst später geltend zu machen.
Nun hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach im Herbst 2006 in einer Entscheidung am Rande auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Berechnung der Umsatzsteuer auf einen Gebührenbescheid rechtmäßig war. Es ging dabei um eine Änderung der Registrierungsdaten. Die klagende Herstellerin trug insoweit vor, dass es dem EAR an einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht lies diese Frage unbeantwortet und verwies auf eine andere Entscheidung, in welcher es die Berechnung der Umsatzsteuer auf Kostenbescheide für Abholanordnungen mangels spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage für rechtswidrig befunden hatte.