Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Pflichten für den Geschäftsführer einer GmbH entstehen, wenn erste Anzeichen einer Krise - im Vorfeld von Insolvenzantragspflichten - auftreten.
Grundlage und Ausgangspunkt des Pflichtenkreises ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.06.1994 (BGHZ 126, 181), in der erstmals ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, die Unternehmenslage laufend zu überprüfen. Hieraus wird eine generelle Verpflichtung des Geschäftsführers zur sog. "beständigen Selbstprüfung" des Unternehmens abgeleitet. Danach ist der Geschäftsführer gehalten, in regelmäßigen Abständen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage zu überprüfen. Vor allem muss er stets untersuchen, ob die Gesellschaft ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
Im Gegensatz zum Vorstand einer AG ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet ein Risikokontrollsystem einzurichten. Aber auch ohne gesetzlichen Zwang sollte ein ordentlicher Kaufmann im Rahmen seiner Bestandssicherungsverantwortung ein Überwachungssystem einrichten. Nur dadurch kann er früh genug erkennen, ob sich Entwicklungen abzeichnen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten. Hierzu dient in der Praxis meist ein internes, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes Controlling.
Die Anzeichen einer Krise sind im Geschäftsleben außerordentlich vielfältig, so z. B. Zahlungsschwierigkeiten von Kunden, Forderungsausfälle durch Insolvenzen, Preissteigerungen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Streiks, Liefer- und Absatzschwierigkeiten, unvorhergesehene Zahlungsverpflichtungen, Schadenersatzleistungen, Gewährleistungen, um nur einige zu nennen.
Zeigen sich eine oder mehrere dieser Anzeichen, erhöhen sich die Pflichten des Geschäftsführers erheblich.
So ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung ein Vermögensstatus aufzustellen, aus dem sich die gegenwärtige Finanz- und Ertragslage ergibt. Aus dem Vermögensstatus muss vor allem ersichtlich sein, ob die Gesellschaft unter Berücksichtigung der ersten Krisenanzeichen bereits überschuldet ist. Um festzustellen, ob die laufenden Zahlungsverpflichtungen der GmbH erfüllt werden können, muss ein Finanzplan erstellt werden.