Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ersatzkarte der Bank darf nichts kosten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In bestimmten Fällen ist die Bank verpflichtet, ihrem Kunden eine Ersatzbankkarte auszustellen, ohne eine Gebühr dafür zu verlangen.

Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite, zu hohe Kosten für Pfändungsschutzkonten und unzulässige Buchungsgebühren bei Girokonten: Das sind nur einige der Entgelte, bei denen die Gerichte den Banken in den vergangenen Jahren bereits einen Strich durch die Rechnung gemacht haben. Kürzlich haben Verbraucherschützer mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut die AGB-Klausel einer Bank zu Fall gebracht. Die Arag-Experten erläutern, um welche Gebühren es diesmal ging, und sagen Ihnen, wie Sie sich gegen ungerechtfertigte Entgelte Ihrer Bank wehren können.

Klausel der Postbank ist ungültig

In dem Ende Oktober entschiedenen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Unterlassungsklage gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank angestrengt. Konkret hieß es im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank, dass das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden" 15 Euro beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten ist, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat".

Bestimmte Klauseln von Banken betreffend den Verlust einer Bankkarte sind unwirksam.
Bestimmte Klauseln von Banken betreffend den Verlust einer Bankkarte sind unwirksam.
Foto: lowtech24 - Fotolia.com

Die beanstandete Klausel sei unwirksam, so das Fazit der Karlsruher Richter in ihrem Urteil. Denn die pauschal formulierte Regelung erfasse auch den Fall, dass der Kunde einen Verlust oder Diebstahl der Originalkarte anzeigt, die Bank die Karte sperrt und anschließend eine Ersatzkarte ausstellt. In dieser Konstellation obliegt es der Bank aber schon von Gesetzes wegen, dem Kunden eine Ersatzkarte auszustellen, ohne dass sie berechtigt wäre, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel laut BGH zum Nachteil des Kunden ab, weshalb sie diesen unangemessen benachteiligt (Urteil vom 20. Oktober 2015, Az.: XI ZR 166/14).

Bankkunden können Gebühren zurückfordern

Haben Sie in letzter Zeit bei Ihrer Bank Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte zahlen müssen? Dann lohnt sich für Sie nach diesem jüngsten Urteil in Sachen Bankgebühren ein Blick in das Preis- und Leistungsverzeichnis Ihres Geldinstitutes. Findet sich dort eine vergleichbar pauschale Klausel wie die jetzt vom BGH für unwirksam erklärte, können Sie die gezahlten Gebühren von Ihrer Bank zurückverlangen.

Das gilt laut Arag-Experten übrigens nicht nur für Kunden der Postbank: Auch wenn Sie Ihr Konto bei einer anderen Bank haben, die eine identische Klausel verwendet, haben Sie unter Berufung auf das BGH-Urteil gute Chancen auf eine Rückzahlung. Dabei sollten Sie sich die Mühe machen, Ihre Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2012 durchzusehen. Denn die Rückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren - beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2015 können Sie alle seit dem 1. Januar 2012 zu Unrecht für eine Ersatzkarte gezahlten Entgelte zurückverlangen.

Zur Startseite