Verstoß gegen Treu und Glauben

Extra-Gebühren für "P-Konto" unzulässig

01.08.2012
Zusatzgebühren für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sind verboten.
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Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben. Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 26. Juni 2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 2 U 10/11, mit der das OLG einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein stattgab.

Banken sind seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung (Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann. Seit dem 1. Januar 2012 können Schuldner nur noch mit Hilfe eines Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen Die nach der früheren gesetzliche Regelung (§ 850k ZPO a. F.) bestehende Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Auch die Verfügung über eingehende Sozialleistungen kann der Schuldner sich bei einem debitorisch geführten Konto nur noch durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sichern.

Die beklagte Direktbank ohne eigenes Filialnetz erhebt für die Führung eines Girokontos keine Gebühren. In der Führung des kostenlosen Girokontos sind enthalten unter anderem die Teilnahme am Online-Banking sowie die "ec-/Maestro-Karte" und die Visakarte. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos erhebt die Direktbank dahingegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich. Zugleich sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht.

Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

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