Tippfehler bei der Eingabe eines Verkaufspreises in das EDV-System eines Onlineshops rechtfertigen grundsätzlich eine Anfechtung wegen Irrtums.
Dies auch dann, wenn später aufgrund der Kundenbestellung dieser Verkaufpreis nochmals per E-Mail automatisch bestätigt wird. Hatte der Kunde bereits Anhaltspunkte für die Angabe eines irrtümlichen Preises, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Bestanden Anhaltspunkte für einen Irrtum der Verkäufers, ist jedoch ein Mitverschulden des Bestellers zu berücksichtigen. Amtsgericht Lahr, Az.: 5 C 245/04 (jlp/mf)