Falscher Preis im Internet: Kaufvertrag ist trotzdem gültig

07.05.2004
Das Landgericht Köln hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, wie eine falsche Preisangabe im Internet zu behandeln ist (Az. 9 S 289/02).

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, wie eine falsche Preisangabe im Internet zu behandeln ist (Az. 9 S 289/02).

Im Internet war ein Projektor zu einem Preis von zirka 3.000 Euro angeboten worden, den ein Kunde entsprechend bestellte. Vom Anbieter erhielt der Kunde im automatisierten Verfahren ("Auto-Reply") unverzüglich eine Bestätigung per E-Mail, dass der Auftrag bald ausgeführt werde. Nur wenige Minuten später erhielt der Kunde eine weitere E-Mail mit dem Hinweis, dass die Preisangabe im Internet falsch gewesen sei. Der Projektor könne nicht zu dem genannten Preis geliefert werden.

Die Kölner Richter verurteilten den Internetanbieter zur Lieferung des Projektors zu dem günstigeren Preis. Aufgrund der automatisierten Antwort des Anbieters sei ein Vertrag zum Preis von zirka 3.000 Euro zustande gekommen. Eine Anfechtung dieser Willenserklärung ist nicht möglich.

Praxistipp: Bei automatisierten Bestellungsbestätigungen ist deutlich und unmändlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Erklärung nicht um eine rechtsverbindliche Annahme eines Vertragsangebotes handelt. Andernfalls lassen sich Fehler im Internetangebot durch eine Anfechtung nicht mehr korrigieren.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

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