Kein erweiterter Auskunftsanspruch

Familienzwist? Bank muss nicht ausgleichen

02.04.2009

Kostenlose Auskünfte nur, wenn Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich

Die Tochter verlor in allen Instanzen. Zuletzt urteilte das OLG Celle: Es besteht zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über alle Vorgänge innerhalb der Geschäftsbeziehung Bank - Kunde. Zudem sind weitere Informationsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen, wenn diese sog. primären Benachrichtigungs- und Informationspflichten von der Bank erfüllt worden sind. Die weiteren Informationspflichten bestehen aber nicht,

- wenn das Auskunftsverlangen des Kunden als missbräuchlich angesehen werden kann

- oder dem Kreditinstitut ein besonderer Aufwand entsteht, dessen Kosten der Kunde nicht übernehmen will.

Bank muss nicht das schlechte Verhältnis zwischen Verwandten ausgleichen

Die Richter stuften das Auskunftsverlangen der Tochter als mutwillig und rechtsmissbräuchlich ein. Die Bank dürfe nicht zur Leidtragenden für das schlechte Verhältnis der Frau zu ihrer Mutter gemacht werden. Dass die Mutter als die mit der Führung der Geschäfte Beauftragte keine Informationen herausgibt, sei allein Angelegenheit der Tochter, denn dass die von ihr mit der Führung ihrer Geschäfte beauftragte Person nicht die notwendigen Auskünfte erteilt, fällt in ihre Risikosphäre. (OLG Celle, Urteil v. 4. 6. 2008, 3 U 265/07)

Quelle: www.haufe.de/recht

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