Fehlender Anhang: Haftungsrisiko für Firmenchefs

09.05.2006

In Anbetracht dieser gravierenden Konsequenzen empfiehlt Dipl.-Kfm. Richard Hempe allen Kapitalgesellschaften dringend darauf zu achten, dass den aktuell zu erstellenden Abschlüssen im laufenden Jahr der Anhang beiliegt. Der Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C weist darauf hin, dass der Anhang von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben ist. Abschließend muss die Gesellschafterversammlung beziehungsweise bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat den so fertiggestellten Jahresabschluss in einem formellen Beschluss feststellen. "Erst dann", so Hempe, "ist der Jahresabschluss rechtsverbindlich und die Kapitalgesellschaft sowie deren Geschäftsführer und Gesellschafter gegen böse Überraschungen abgesichert".

Auch unvollständige Jahresabschlüsse aus der Vergangenheit lassen sich nachträglich mit dem oben beschriebenen Aufstellungs- und Feststellungsverfahren problemlos und zeitlich unbegrenzt nachbessern.

Bei schwierigen Gesellschaftsstrukturen oder einem zwischenzeitlichen Wechsel in der Geschäftsführung empfiehlt Steuerexperte Hempe unbedingt den Rat eines kompetenten Beraters.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen beim Jahresabschluss außerdem berücksichtigen, dass dieser zwingend um einen Lagebericht zu erweitern ist. Wichtig: Der Lagebericht, der die Zukunftsaussichten des Unternehmens darstellt, muss formell von den anderen Bestandteilen des Jahresabschlusses getrennt sein. Er darf also zum Beispiel nicht im Anhang integriert sein. Abschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer, in der Regel einem Wirtschaftsprüfer, zu prüfen und zu bestätigen. (mf)

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