Das Hessische Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage einer Bankangestellten stattgegeben, bei der die Bank der Klägerin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen hatte, weil sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 11.6.2013 zu seinem Urteil vom 7.2.2013, Az. 9 Sa 1315/12.
Die 48-jährige Klägerin des Rechtsstreits arbeitet seit 1986 bei der beklagten Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Am 2. April 2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von jeweils weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belege innerhalb von jeweils 1,5 bis 3 Sekunden und nur 104 Belege in mehr als jeweils 3 Sekunden.
Fehler durch Sekundenschlaf
Dabei übersah sie einen Fehler im Zahlungsbeleg eines Rentners, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 € auf 222.222.222,22 € korrigiert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste "2" der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.
Die Bank hat der Klägerin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen, indem sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Sie hat der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und ihm folgend das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben, so Henn.
Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen.
Weitere Zusammenarbeit möglich
Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich.
Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de
- Platz 10: Selbstgespräche
Kollegen, die Selbstgespräche führen oder permanent ungefragte Kommentare abgeben, können einem ganz schön auf die Nerven gehen – das finden allerdings nur 5,8 Prozent der Befragten. Immerhin viermal so viele sind es aus dem Bereich Einzelhandel, Großhandel und E-Commerce. - Platz 9: Kopiererstau
Faule Mitarbeiter sind nicht beliebt: Wenn Kollegen einen Kopierstau hinterlassen und sich sonst auch jeder Arbeit entziehen, sorgt dies schon einmal für Unmut – in großen Unternehmen sogar bei 20 Prozent der Befragten. - Platz 7: Überquellende Mülleimer
Jeder schmeißt was rein, aber keiner leert ihn aus: den Mülleimer. 12,7 Prozent stören sich daran, dass sich einfach keiner für den überquellenden Mülleimer zuständig fühlen mag. Diesen Störenfried finden in mittelständischen Unternehmen (50-249 Mitarbeiter) 23 Prozent als lästig. - Platz 6 Fehler abstreiten
Zu seinen Fehler sollte man lieber stehen, als diese abzustreiten – letzteres kritisieren 13,2 Prozent der Befragten. Im Gesundheitswesen und medizinischen Bereich ist das Leugnen von Fehlern mit 60 Prozent sogar Bürosünde Nummer Eins. - Platz 5: Laute Privatgespräche
Nicht jeder möchte alles von seinem Nachbarn mitbekommen oder wissen. Daher fühlen sich etwa 20 Prozent der Befragten von privaten Telefongesprächen oder zu lauten Telefonaten belästigt. Aus dem Bereich Einzelhandel, Großhandel und E-Commerce trifft dies sogar auf 80 Prozent der Befragten zu. - Platz 4: Klatsch und Tratsch
„Weißt Du schon das Neueste?“ oder „Stimmt es, dass …?“: Nicht alle Tratsch- und Klatsch-Geschichten sind am Arbeitsplatz willkommen. Von Lästermäulern fühlen sich knapp 15 Prozent der Befragten gestört. - Platz 3: Unpünktliche Kollegen
Eigentlich wäre um 10 Uhr ein Termin gewesen, doch die meisten Teilnehmer erscheinen erst ein Viertelstündchen später. Diese Unpünktlichkeit löst bei einem Drittel der Deutschen gerne Unmut aus. Im Marketing und Medienbereich sind sogar doppelt so viele von unpünktlichen Kollegen genervt. - Platz 2: Schmutz
Der zweite Störenfried ist Schmutz am Arbeitsplatz. Viele fühlen sich gestört, wenn die Teeküche dreckig ist, abgelaufene Lebensmittel den Kühlschrank verstopfen oder konsequent die Klobürste ignoriert wird. Mit 75 Prozent finden dies besonders Mitarbeiter bei einer Unternehmensgröße von 250 bis 1.000 belästigend sowie mit 63 Prozent Mitarbeiter aus Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. - Platz 1: Rauchende und trinkende Kollegen
Den ersten Platz teilen sich gleich zwei Kategorien: Dort liegen das Rauchen und Alkohol trinken am Arbeitsplatz sowie ... - ... sowie unangenehme Gerüche
schlechte Gerüche, wie beispielsweise stinkendes Essen oder unangenehmer Körpergeruch. Aber auch nackte Füße gehören zu den meist verabscheuten Bürosünden. Diese Kategorien wurden von jeweils 55 Prozent der Befragten angegeben.