Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Finanzbehörden - mehr Technik, weniger Papier



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verspätungszuschlag:

Parallel zur Änderung bei den Steuererklärungsfristen werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu gefasst. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist. Auch die Höhe des Verspätungszuschlags wird verbindlich geregelt. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig.

Belegvorlage:

Belegvorlagepflichten sollen weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Mit der Steuererklärung müssen also künftig deutlich weniger Belege ans Finanzamt eingereicht werden. Beispielsweise müssen Spendenbescheinigungen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Im Fall von Spendenbescheinigungen kann die begünstigte Organisation mit Zustimmung des Steuerzahlers die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt.

Elektronische Bescheide:

Mit Einverständnis des Steuerzahlers soll der Schriftverkehr zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden. Das betrifft beispielsweise Bescheide, Einspruchsentscheidungen und Außenprüfungsanordnungen, die zum Abruf bereitgestellt und auf diese Weise bekannt gegeben werden können. Umgekehrt sollen die Steuerzahler künftig nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch Belege und Erläuterungen elektronisch übermitteln können.

Datenübermittlung:

Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

Amtsermittlungsgrundsatz:

Für den Amtsermittlungsgrundsatz galten bisher die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Zusätzlich werden nun auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert, an dem sich das Finanzamt bei seinen Maßnahmen orientieren muss.

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