Firmeninsolvenz: Gleichbehandlung der Gläubiger unmöglich

12.10.2005
Ein Geschäftsführer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass bei der Firmeninsolvenz nicht alle Gläubiger gleich behandelt werden.

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers bei Insolvenz der Firma gegenüber einem Gläubiger ergibt sich nicht bereits dadurch, dass bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt werden. Eine Gleichbehandlung aller Gläubiger lässt sich in einer solchen Situation nämlich kaum erreichen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 19 Sa 2429/04). (mf)

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