Deutsches Datenschutzrecht

Flash-Cookies: Zombies im Datenschutzrecht?

17.11.2010

Vorteil der Flash-Cookies für Webseitenbetreiber

Flash-Cookies können unter anderem so programmiert werden, dass Cookies, die vom Nutzer im Browser gelöscht wurden, beim nächsten Besuch der Webseite wieder aktiviert werden. Diese Praxis wird im Englischen als "re-spawning” (zu Deutsch "wieder erzeugen") bezeichnet. Die Nutzerverfolgung kann anschließend aufgrund der wieder erzeugten Cookies weitergehen, obwohl der Nutzer diese zuvor ausdrücklich in seinem Browser gelöscht hat.

Sind Cookies personenbezogene Daten?

Ob Cookies personenbezogene Daten sind oder solche beinhalten, muss natürlich immer am Einzelfall bestimmt werden. Wenn diese, wie etwa beim Web-Tracking, eine Identifikationsnummer des Webseitenbesuchers beinhalten, sind diese nach wohl vorherrschender Meinung als personenbezogene Daten anzusehen. Flash Cookies, die gerade über einen längeren Zeitraum die Verfolgung der Nutzer bezwecken, können gerade auch über die längere Aufzeichnung des Verhaltens eines Users personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") schaffen. Damit sind Cookies in jedem Fall als "potenziell personenbezogene Daten" zu begreifen und müssen damit unter dem Schutz der datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt werden.

Damit sind die datenschutzrechtlichen Regelungen anwendbar und müssen geprüft werden.

Welche datenschutzrechtlichen Probleme gibt es?

Grundsätzlich ist nach dem System des deutschen Datenschutzrechtes eine Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten gestattet, wenn entweder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine Rechtsgrundlage das jeweilige Vorgehen gestattet.

Was fordert die datenschutzrechtliche Einwilligung hinsichtlich Cookies?

Eine Einwilligung im Datenschutzrecht fordert - neben weiteren formalen Voraussetzungen- grundsätzlich die Bereitstellung der nötigen Informationen. Der Träger der personenbezogenen Daten muss schließlich wissen, für was er seine Einwilligung erteilen soll. Vorausgesetzt eine klare Information wird angeboten und die Einwilligung wird auch unter den weiteren Voraussetzungen des § 4a BDSG rechtswirksam erteilt, so ist das Setzen von Flash-Cookies grundsätzlich rechtlich wirksam möglich. Die Datenschutzerklärung des verwendenden Unternehmens muss damit angepasst werden. Die Einwilligungserklärung des Nutzers muss den Flash-Cookie-Gebrauch unbedingt beschreiben. Daneben muss auch eine Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich des Flash-Cookies eingeräumt werden.

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