Flucht aus der lästigen Sozialversicherungspflicht

02.02.2006
Von Prühls 
Als selbstständig agierender Geschäftsführer einer GmbH den umsatzsteuerlichen Status eines "freien" Unternehmers zu haben bzw. zu bekommen, ist nach einer in 2005 erfolgten Trendwende der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus möglich. Wie es funktioniert, erklärt Dr. Hagen Prühs.

Als selbstständig agierender Geschäftsführer einer GmbH den umsatzsteuerlichen Status eines "freien" Unternehmers zu haben bzw. zu bekommen, ist nach einer in 2005 erfolgten Trendwende der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus möglich bzw. gestaltbar. Noch interessanter wird es für GmbH-Chefs, wenn auch sozialversicherungsrechtlich keine Einstufung mehr als Arbeitnehmer erfolgt.

Der besondere Vorteil eines steuerlich anerkannten Unternehmerstatus ist, dass der Geschäftsführer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das heißt, er bekommt damit (nach derzeitigem Umsatzsteuersatz) 16 Prozent der Kosten z.B. für Bau- oder Handwerkerrechnungen vom Finanzamt zurück, ohne eine andere unternehmerische Tätigkeit ausüben zu müssen. Dabei kann er vom Vorsteuerabzug auch in ganz erheblichem Umfang in seinem Privatbereich profitieren, so etwa, wenn er seine sonst selbstgenutzte oder zu Wohnzwecken vermietete Immobilie zu mindestens 10 Prozent für seine unternehmerische Geschäftsführertätigkeit nutzt. Dann darf er sie (wahlweise) bis zu 100 Prozent seinem sog. Unternehmervermögen zuordnen, wie sich aus der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung ergibt.

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