Forderungen: Auf Verjährung zum Jahresende achten

15.10.2004
Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten, darauf weist das Bundesjustizministerium hin. Denn mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurden übergangsvorschriften für Altforderungen eingeführt, die in bestimmten Konstellationen bedeuten können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.

Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten, darauf weist das Bundesjustizministerium hin. Denn mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurden übergangsvorschriften für Altforderungen eingeführt, die in bestimmten Konstellationen bedeuten können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.

Die Schuldrechtsreform hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. (mf)

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