Gekündigte Mitarbeiter haben einen Beschäftigungsanspruch

17.06.2005
Gekündigte Mitarbeiter haben einen Beschäftigungsanspruch. Bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr ist eine Freistellung nicht zumutbar.

Hat ein Mitarbeiter eine Kündigungsfrist von einem Jahr, kann ihm eine Freistellung für einen so langen Zeitraum nicht zugemutet werden.

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Ein leitender Angestellter erhielt am 24.2.2005 eine ordentliche Kündigung zum 31.3.2006. Sein Arbeitgeber teilte ihm darin außerdem mit, dass er mit sofortiger Wirkung freigestellt sei und Hausverbot habe. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein und forderte unter anderem, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.3.2006 weiter beschäftigt zu werden.

So sei die tatsächliche Ausübung des Berufes zur Erhaltung seiner Fähigkeiten von hoher Bedeutung. Eine über einjährige berufliche Untätigkeit verringere die Aussichten auf eine Neueinstellung erheblich. Die Firma argumentierte, dass die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt und eine Weiterbeschäftigung daher nicht zumutbar sei.

Die Richter sahen jedoch den Angestellten im Recht und verurteilten den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Gekündigten bis zum 31.3.2006. Begründung: Der Beschäftigungsanspruch entstehe in diesem Fall aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, die vertragliche Freistellungsklausel verstoße dagegen.

Aus der ideellen Interessenlage heraus steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu, unabhängig davon, ob er höhere oder geringwertigere Arbeiten zu verrichten hat, ob eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötigt wird, sowie unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer im Einzelfall ein faktisches Interesse an dieser Arbeitsleistung besteht, oder ob sich die vertragsgemäße Arbeitsleistung nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers als Last oder Bürde, oder als sinnvolle Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt. Dies gelte auch und insbesondere während der Kündigungsfrist. (mf)

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