Vorgaben zur Aufteilung

Gemischt veranlasste Aufwendungen

15.12.2010
Nach der BFH-Rechtsprechung gibt die Finanzverwaltung Richtlinien vor. Alexander Uhl stellt sie vor.

Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt jetzt die Finanzverwaltung Richtlinien für die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen vor.

Vor einigen Monaten hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen in einen steuerlich abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind, und damit das dogmatische Aufteilungsverbot gekippt, das solche Aufwendungen viele Jahre lang komplett vom Steuerabzug ausschloss. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert und ein Schreiben mit Richtlinien zur Aufteilung der Aufwendungen veröffentlicht.

Das Schreiben enthält zahlreiche Beispiele. Pauschale Zuordnungen sind bei diesem Thema kaum möglich, denn das, was für die meisten Steuerzahler private Aufwendungen sind, kann - den entsprechenden Beruf vorausgesetzt - genauso einen beruflichen Anlass haben. Die folgenden Richtlinien sind für alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Kosten der Lebensführung:

Weil Kosten der Lebensführung entweder durch das steuerfreie Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, kommt für diese Kosten eine Aufteilung nicht in Frage. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für die Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel, Zeitung, Rundfunk und Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

Repräsentationsaufwendungen:

Ebenfalls generell nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers mit sich bringt. Ob Ausgaben solche Repräsentationsaufwendungen oder zumindest teilweise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Aufwendungen für Veranstaltungen sieht die Finanzverwaltung einen persönlichen Anlass (Geburtstag, Trauerfeier etc.) als Indiz für nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.

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