Gericht: Wer sich gegen die Kündigung wehrt, muss auch arbeiten

01.06.2005
Wer gegen seine Kündigung klagt, muss vom Arbeitgeber angebotene Arbeit auch dann annehmen, wenn das Verfahren noch läuft.

Wer vor Gericht seine Weiterbeschäftigung erstreitet, muss die vom Arbeitgeber angebotene zumutbare Tätigkeit auch dann ausüben, wenn der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht und damit noch nicht abgeschlossen ist. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten wegen schwerwiegender Beleidigung entlassen worden. Der Arbeitnehmer gewann seine Kündigungsschutzklage in der ersten und zweiten Instanz, der Arbeitgeber wurde zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt. Die angebotene Tätigkeit lehnte der Kläger aber mit der Begründung ab, er sei nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet.

Die Richter befanden, dass der "unterbliebene Verdienst" vom Vergütungsanspruch des Klägers abgezogen werden darf. Er erhält somit weniger Geld. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger die Annahme einer zumutbaren Arbeit böswillig unterlassen habe. (mf)

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