Gesünder als der Chef erlaubt

28.02.2007
Kündigung nach verweigertem Rentenantrag.

Hat ein Angestellter im laufenden Jahr keine Fehlzeiten, so kann sein Arbeitgeber in der Regel nicht behaupten, der Mitarbeiter sei wegen Betriebsunfähigkeit nicht mehr zu halten. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist in diesem Fall unwirksam, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln zeigt.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann über 15 Jahre für einen Paketdienst gearbeitet, bevor ihm krankheitsbedingt gekündigt wurde. Obwohl der 59-jährige in seinem 16ten Betriebsjahr keinen einzigen Tag gefehlt hatte und täglich problemlos bis zu 31 Kilogramm schwere Pakete stemmte, hatte ihn sein Vorgesetzter dazu gedrängt, einen Rentenantrag wegen Betriebsunfähigkeit zu stellen. Schließlich habe der Betriebsarzt festgestellt, dass der Paketarbeiter nur noch Lasten bis zu 18 Kilogramm heben dürfe, so der Chef. Der Mann wollte aber noch nicht in den Ruhestand gehen und arbeitete unter voller Belastung beschwerdefrei weiter. Als er dann wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit seine Papiere erhielt, fiel er aus allen Wolken und reichte Kündigungsschutzklage ein.

Das LAG gab der Klage statt (Az. 14 Sa 750/06). Die Kündigung sei unwirksam und eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht ersichtlich, so das Gericht. Der Arbeitnehmer, der in seinem letzten Arbeitsjahr keinen Tag krank gewesen sei, habe alle an seinem Arbeitsplatz anfallenden Paketarbeiten beschwerdefrei erledigt. Auch solche, bei denen Lasten von bis zu 31 Kilogramm angefallen seien. Diese Entwicklung spreche eher für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als für eine Betriebsunfähigkeit, so die Richter. Für eine krankheitsbedingte Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit fehle die erforderliche negative Prognose.

Selbst die betriebsärztlichen Untersuchungen hätten bei dem Mitarbeiter allenfalls eine Leistungsminderung, nicht aber eine dauernde Lesitungsunfähigkeit ergeben, so das Gericht. Denn eine Belastbarkeit bis 18 Kilogramm spreche dafür, dass der Mann noch einen ganz erheblichen Teil seiner Arbeit verrichten könne. Die 31 Kilogramm seien auch nur das Maximalgewicht, das der Arbeiter zu bewältigen hätte, so die Richter. Es sei völlig lebensfremd, das jeder Paket so viel wiege. (mf)

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