Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen

06.11.2009
Rechtsverfahren zu grenzüberschreitenden Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen läuft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Richtlinie 2003/49/EG vereinbar ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 21.10.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009, Az.: I R 30/08.

Klägerin in dem Verfahren ist eine in Deutschland ansässige GmbH, deren alleinige Anteilseignerin die S-B.V. (S) mit Sitz in den Niederlanden ist. Diese gewährte der Klägerin mit elf weitgehend gleichlautenden Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 27. August 2003 und dem 1. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, Darlehen über insgesamt 5.180.000 Euro zu einem Zinssatz von fünf Prozent. Die Rückzahlung sollte auf Abruf der S erfolgen. Die Klägerin zahlte im Streitjahr 2004 Zinsen hierfür in Höhe von 154.584 Euro an S.

Das Finanzamt rechnete hieraufhin im Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr unter Berufung auf § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) die Hälfte dieses Zinsbetrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.

Dagegen wandte sich die Klägerin, da nach der vorgenannten EU-Zins- und -Lizenzrichtlinie 2003/49/EG grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind, am Sitz des zahlenden Unternehmens, also hier Deutschland, von der Steuer befreit sind. Einspruch und Klage dagegen blieben jedoch erfolglos.

Aufgrund der Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel angerufen, betont Passau.

Der BFH hält die Gemeinschaftsrechtslage in den strittigen Punkten nicht für eindeutig, insbesondere für fraglich, ob die in der EU-Richtlinie angeordnete Steuerbefreiung auch die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet.

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