"gGmbH" ist kein zulässiger Firmenbestandteil

02.04.2007
Eine GmbH-Firma kann als Rechtsformzusatz nur die Abkürzung "GmbH" nicht aber "gGmbH" führen.

Eine GmbH-Firma kann als Rechtsformzusatz nur die Abkürzung "GmbH" nicht aber "gGmbH" führen.

Die Abkürzung "gGmbH", die für "gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" stehen soll, ist nach dem GmbH-Gesetz unzulässig. Die Abkürzung "gGmbH" entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu.

Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben - hier zum Gesellschaftszweck - kommt deshalb nicht in Betracht. Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" ist damit unzulässig. In dieser Form kann die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Oberlandesgericht München, Az.: 31 Wx 84/06 (jlp/mf)

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