Kapitalgesellschaften

Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes

29.03.2008

Auch die nach EG-Vertrag begründete Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) liefert keine Argumente gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München.
Die länderspezifischen Regelungen bezüglich einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sind alles andere als einheitlich und durch die Niederlassungsfreiheit, die in erster Linie die Verlegung des Wohnsitzes natürlicher Personen betrifft, werden die Bedingungen einer Verlegung nicht geregelt. Dazu muss die nationale Rechtssetzung im Einzelnen herangezogen werden, da Kapitalgesellschaften, anders als natürliche Personen, nur kraft nationalen Rechts bestehen. Die Niederlassungsfreiheit greift in ihrem Fall nur bei der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften.

Um die Rechtslage zu entwirren, wird derzeit ein Richtlinienvorschlag für die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften von der EU-Kommission erarbeitet. Dadurch sollen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften koordiniert werden. Und Gesellschaft soll es zukünftig möglich werden, sich dem Recht des anderen Landes zu unterwerfen, ohne dass dem eine Auflösung der bisherigen Rechtsform vorangeht. Besonderen Schutz sollen dabei Personengruppen wie Minderheitsaktionäre und Gläubiger erfahren. (ir)

Der Autor: Martin J. Warm, Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht, Kontakt und weitere Informationen:
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