Die unendliche Geschichte geht weiter

Häusliches Arbeitszimmer – vorläufiger Rechtsschutz

10.11.2009

Neu: Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an und geht noch darüber hinaus

Nach der Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 06.10.2009 weist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 Euro zu berücksichtigen.

In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus:

Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz - ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.

Hinweis:

Die o.a. Vorlage des FG Münster an das BVerfG ist dort unter dem Az. 2 BvL 13/09 anhängig.

Passau empfiehlt, ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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