Darlehen von der Bank

Haftung des GmbH-Gesellschafters

09.05.2011

Anfechtungsklage stattgegeben

Der Anfechtungsklage gegen den Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof dagegen insgesamt stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte richtig gesehen, dass der Einziehungsbeschluss unwirksam ist, weil bei seiner Fassung feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann. Dann aber ist auch der Beschluss über die Ausschließung der Kläger unwirksam. Denn auch dafür muss es zumindest möglich sein, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann.

Das war hier nicht der Fall, weil die Gesellschafterversammlung den Ausschließungsbeschluss mit dem Einziehungsbeschluss verbunden hatte. Damit bestand keine andere Möglichkeit, als die Ausschließung durch die - unwirksame - Einziehung der Geschäftsanteile umzusetzen.

Gieseler empfiehlt, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wozu er u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht und DUV-Präsident, c/o Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

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