GmbH

Haftungsbeschränkung nicht ohne Grenzen

21.05.2008

Doch auch ohne freiwillige Haftungsübernahme kann in bestimmten Fällen ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH möglich sein. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 16.07.2007 (Az. II ZR 03/04) erneut. In dieser Entscheidung stellt der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Haftung der Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn diese durch sog. existenzvernichtende Eingriffe in die Gesellschaft die Ursache für eine Insolvenz der Gesellschaft setzen. Voraussetzung hierfür ist der kompensationslose Entzug von Vermögen der Gesellschaft. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH aber nunmehr weiter fest, dass solche Eingriffe als sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft gewürdigt werden können und in diesem Fall Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern zu begründen vermögen, die gegenüber anderen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen nicht nachrangig sind, sondern direkt neben diese treten.

Nur wer die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die hieran anknüpfenden Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH kennt, kann diese Rechtsform effektiv zum Betrieb seines Unternehmens nutzen. Die notarielle Beurkundung der Gründung einer GmbH und die in diesem Rahmen in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert die hierfür notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit dem Schutz aller Beteiligten und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen und Haftungsgefahren zu bewahren. (mf)

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