Störende Handwerksbetriebe sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Handwerksbetrieb sein Büro auslagert.
Ein solches Büro ist auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig, wenn der Büronutzung keine Ausstellung angegliedert ist, keine Kundenbetreuung und keine Lagerung stattfindet und wenn über den normalen Postverkehr hinaus kein gesonderter Lieferverkehr stattfindet. Von einem solchen Büro gehen keine unzumutbaren Belästigungen aus, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 7 K 510/06.KO). (jlp/mf)