Rückwirkende Gesetzesänderung

Hard- und Software vom Chef – ohne Finanzamt

23.05.2012

Reparaturleistungen und Hotline-Dienste

Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden, welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind. Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.

In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung im Jahr 2000. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt: www.shc.de

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