Headhunter eröffnen die Jagd

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.
Gute Mitarbeiter sind bekanntlich schwer zu bekommen. Und nach jüngsten Entwicklungen sind sie vor allem schwer zu halten. Denn die Jagd auf qualifiziertes Personal ist eröffnet, und zwar von Headhuntern.

Gute Mitarbeiter sind bekanntlich schwer zu bekommen. Und nach jüngsten Entwicklungen sind sie vor allem schwer zu halten. Denn die Jagd auf qualifiziertes Personal ist eröffnet, und zwar von Headhuntern. Diese kennen keine Grenzen bei Abwerbeversuchen von Führungskräften der Konkurrenz. Dies berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in einem einseitigen Artikel über die Arbeitsmethoden der Personalvermittler. "Das ist ein sehr schmaler Grat, auf dem sich die Headhunter bewegen. Aber rechtlich gibt es bisher kein abgestecktes Feld, auf dem sie sich bewegen sollen", erklärt Michael Zondler, Personalexperte bei der Düsseldorfer Beratungsagentur Harvey Nash, gegenüber pressetext.

Die Fälle häufen sich, in denen von Firmen beauftragte Headhunter den von Ihnen favorisierten "Neuzugang" über die Dienstnummer des Wunschkandidaten anrufen und so einen ersten Kontakt herstellen. Doch: Dabei muss es bleiben, denn ansonsten bringt sich der Kandidat in eine äußerst schwierige Lage. "Arbeitnehmer, die einen Anruf von einem Headhunter entgegennehmen, müssen keine rechtlichen Nachteile fürchten - solange sie sich kurz fassen. Findet das Gespräch am Arbeitsplatz statt, darf es nur einer ersten Kontaktaufnahme dienen. Andernfalls würde die vertragliche Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verletzt. Ausführlich können sich Arbeitnehmer über die angebotene Stelle und die Vergütung schließlich auch außerhalb der Arbeitszeit informieren lassen", berichtet das Blatt. In einem Urteil vom 4. März 2004 (AZ: I ZR 221/01) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Anrufe durch Headhunter am Arbeitsplatz nicht generell wettbewerbswidrig seien. "Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt", heißt es im BGH-Urteil weiter. "Das Abwerben geschieht natürlich oftmals zum Nachteil kleinerer Unternehmen, die mit großen Konkurrenten finanziell nicht mithalten können", erklärt Zondler.

Doch ganz risikolos ist die Arbeit der Headhunter nicht. Die FAZ berichtet von einem Fall aus Bayern. Dort hat ein Unternehmen mittels eines Personalvermittlers einen neuen kaufmännischen Leiter engagiert, der die Brocken jedoch nach fünf Arbeitstagen wieder hinwarf und fristlos kündigte. Der Arbeitgeber forderte nun vom eben gekündigten kaufmännischen Leiter die Personalvermittlergebühren in Höhe von 10.000 Euro zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß beendet habe. "Das Arbeitsgericht Augsburg lehnt den Anspruch ab. Es sei die alleinige Entscheidung des Unternehmens gewesen, den Personalvermittler einzuschalten. Schadensersatz komme nur in Betracht, wenn die Provision bei einer vertragsgemäßen Kündigung nicht angefallen wäre. Doch auch wenn der Mitarbeiter rechtmäßig gekündigt hätte, wäre das Unternehmen auf den Kosten für den Headhunter sitzen geblieben (AZ: 8 Ca 1209/02 N)", schreibt die FAZ.

"Es kommt jedoch auch vor, dass Headhunter im eigenen Unternehmen sitzen. Beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer den Sprung in die Selbstständigkeit wagen will und versucht, Kollegen vom derzeitigen Arbeitgeber abzuwerben", so Zondler. Diese Mitarbeiter würden sich auf äußerst dünnes Eis begeben. Die Vorbereitung der Selbstständigkeit dürfe auch hier den Arbeitsablauf des bisherigen Arbeitgebers nicht stören, so Zondler weiter. "Das Bundesarbeitsgericht wertete dies als wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Vertriebsleiters einer Maschinenbaufirma, der mehrere Gebietsvertreter darauf angesprochen hatte, ob sie nicht künftig als Vertreter für seine neu gegründete Gesellschaft arbeiten wollten (AZ: 6 AZR 292/78)", kennt die FAZ auch in diesem Fall ein Beispiel. "Ein Patentrezept, wie man sich als Unternehmer gegen die Abwerbeversuche der Konkurrenz schützen kann, gibt es auf Grund der diversen Urteile in verschiedene Richtungen nicht. Es ist aber häufig der Fall, dass Mitarbeiter, die mit ihrem Arbeitsplatz glücklich sind und in einem angenehmen Betriebsklima arbeiten, nur sehr schwer von einem Wechsel zu überzeugen sind", weiß Zondler. (pte/mf)

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