Heimliche Videoaufnahmen gelten als Beweismittel

10.02.2004
Macht ein Arbeitgeber heimlich Videoaufnahmen, die einen Mitarbeiter des Diebstahls überführen, dann dürfen diese vor Gericht auch als Beweismittel verwendet werden.

Macht ein Arbeitgeber heimlich Videoaufnahmen, die einen Mitarbeiter des Diebstahls überführen, dann dürfen diese vor Gericht auch als Beweismittel verwendet werden.

Nachdem es in einem Unternehmen mehrfach zu Fehlbeträgen in der Geldmappe gekommen war, installierte der Arbeitgeber heimlich eine Videokamera. Damit zeichnete er zwei seiner Mitarbeiter auf, die sich "eigenständig bedienten".

Die Richter des Landgerichts Zweibrücken meinten dazu: Zwar stellten die Videoaufnahmen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Täter dar, dieser Eingriff sei jedoch nicht sehr intensiv. Das Bundesarbeitsgericht hatte zuvor einem Arbeitgeber solche Videoaufnahmen erlaubt, wenn er keine anderen Möglichkeiten zur überführung der Täter habe. Die Richter des Landgerichts urteilten, dass dieses Recht auch den Strafverfolgungsbehörden zustehen müsse (Az.: Qs 10/03 und Qs 11/03). (bz)

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