Vollstreckungsabkommen beschlossen

Im Ausland geblitzt? In Deutschland zahlen

20.05.2010
Verkehrsvergehen innerhalb der Europäischen Union werden künftig grenzüberschreitend verfolgt.

Spätestens ab 1. Oktober 2010 soll das Bonner Bundesamt für Justiz auch ausländische Geldstrafen und Bußgelder oberhalb einer "Schallgrenze" von 70 Euro vollstrecken. Das Bundeskabinett beschloss am 13. Januar einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Umsetzung eines Rahmenabkommens der Europäischen Union.

Mit Ausnahme von Luxemburg haben alle EU-Länder zugestimmt, die EU-Richtlinie national umzusetzen. Deutschland und Österreich wenden ein gegenseitiges Vollstreckungsabkommen bereits an. Da die eingetriebenen Bußgelder im Land verbleiben, rechnet das Bundesfinanzministerium mit etwa zehn Millionen Euro zusätzlichen Einnahmen pro Jahr.

Für Ungerechtigkeiten sorgen die unterschiedlichen "Tarife" für Verkehrsdelikte in den einzelnen Ländern. Bei Parkvergehen sind in Deutschland höchstens 35 Euro Bußgeld fällig, in den Niederlanden können es mehr als 70 Euro sein. Andere europäische Länder wie Belgien, die Schweiz und Finnland setzen Geldbußen nach der Höhe des Einkommens fest, sodass Verkehrsverstöße für deutsche Gutverdiener dort deutlich teurer sind als in ihrem Heimatland.

Auch bei der Frage, wer belangt werden kann, gibt es Unterschiede. In Deutschland ist die Halterhaftung derzeit ausgeschlossen, in vielen europäischen Ländern hingegen wird sie praktiziert, wenn der Fahrzeuglenker nicht zu ermitteln ist.

Ausländer kriegen keine Punkte in Flensburg

Eine Benachteiligung deutscher Autofahrer sehen Verkehrsexperten auch in der deutschen Praxis, zusätzlich zu Geldbußen Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister zu vergeben. Ausländische Verkehrssünder auf Deutschlands Straßen kommen hingegen ohne solche Sanktionen davon. Glück haben könnten dafür deutsche Temposünder im Ausland: Viele Radaranlagen blitzen dort nur die Rückseite eines Fahrzeugs. Zur Strafverfolgung wird in Deutschland aber ein deutlich erkennbares Radarfoto der Frontseite mit dem gut erkennbaren Fahrer gefordert. Einspruchsverfahren hätten somit Aussicht auf Erfolg.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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