Schlechte Karten für Wiederholungstäter

Im Auto telefoniert – Führerschein weg



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ist ein Verkehrsteilnehmer vorbelastet, was die Handynutzung im Fahrzeg berifft, kann ihm ein einmonatiges Fahrverbot drohen.

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2014 zu seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.10.2013 (3 RBs 256/13).

Ständiges Telefonieren am Steuer: Bei beharrlicher Verletzung von Pflichten durch einen Autofahrer reicht nach Ansicht der Gerichte ein Bußgeld nicht aus.
Ständiges Telefonieren am Steuer: Bei beharrlicher Verletzung von Pflichten durch einen Autofahrer reicht nach Ansicht der Gerichte ein Bußgeld nicht aus.
Foto: Benicce - Fotolia.com

Der Fall: Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.2.2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben, so Fischer.

Bei beharrlicher Pflichtverletzung reicht Bußgeld nicht aus

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden.

Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Marcus Fischer, Rechtsanwalt, achanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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