Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können. Diese Ansicht ist falsch!
Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben.
Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt neue Tatsachen vorgetragen werden können.
Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft.
Dies bedeutet, dass Steuerbescheide nicht nur durch einen fristgerechten Einspruch angreifbar sind, sondern auch Bescheide, für welche die Einspruchsfrist (1 Monat nach Zugang des Bescheids) bereits abgelaufen ist, noch geändert oder aufgehoben werden können.
Ob diese Möglichkeit besteht hängt davon ab, ob die neuen Tatsachen dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden können.
Sofern hier auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, sollte der Selbständige diese Chance prüfen bzw. prüfen lassen.