Haftung für Steuerschulden

Insolvenzverwalter nicht auskunftspflichtig

21.12.2011

Verfügungsberechtigte?

Ob sie als "schwache" vorläufige Insolvenzverwalterin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO - und damit Haftungsschuldnerin - sein könne, sei zumindest fraglich. Denn dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO räume das Insolvenzgericht gerade keine eigene Verfügungsbefugnis ein. Er könne vielmehr nur darüber entscheiden, ob Verfügungen des Schuldners wirksam werden sollten oder nicht. Das Recht, eine Verfügung des Insolvenzschuldners durch Versagung einer Zustimmung zu unterbinden, sei nicht identisch mit dem Recht, selbst Verfügungen vornehmen zu können. Inwieweit ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter im Hinblick auf Lastschriften eine eigene Verfügungsbefugnis besitze und daher möglicherweise als Haftungsschuldner in Betracht komme, müsse abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Dr. Gieseler mahnt, die Entscheidung zu beachten, und verweist bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht und DASV-Vizepräsident, c/o Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

Zur Startseite