Auswirkungen auf die Praxis

Jahressteuergesetz 2010 – erster Entwurf

12.08.2010

Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer:

Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

Versorgungsausgleich:

Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

Pflichtveranlagungen:

Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

Lohnsteuerabzug:

Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

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