Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten

Jeden Tag woanders? Tatsächliche Fahrtkosten ansetzen

16.04.2009

BFH weist Revision zurück

Die Revision des Finanzamts wurde jedoch nun vom BFH zurückgewiesen, so Passau. Zutreffend habe das FA zwar angeführt, dass der BFH u.a. im Jahre 1985 entschieden habe, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird. Die vom FA in Bezug genommene (ältere) Rechtsprechung des Senats zur Ausdehnung auf Fahrtkosten bei wechselnden Tätigkeitsstätten im sog. Einzugsbereich sei jedoch mit der Gesetzessystematik und der neueren Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten nicht vereinbar.

Strikte Unterscheidung durch neuere BFH-Rechtsprechung

Die neuere Rechtsprechung des BFH unterscheidet - auch begrifflich - strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte Werbungskosten. Die Vorschrift hat, so Passau, insofern abzugsbeschränkende Wirkung, als zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, (nur) eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen ist.

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Demgemäß kann die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden.

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