Tipps fürs Forderungsmanagement

Kampf gegen den Zahlungsverzug

13.09.2012

Rechtzeitig Vorsorge treffen

Auch die aus Verträgen zur Zahlung verpflichteten Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden. Wer sich bisher langfristige Zahlungsziele hat einräumen lassen, sollte seine Vertragswerke und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon jetzt auf den Prüfstand stellen. Andernfalls laufen Unternehmen Gefahr, dass Vereinbarungen unwirksam sind oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Es wird immer wichtiger, den Rechnungszugang genau zu dokumentieren. So ist unstrittig, ab welchem Datum die Zahlungsfrist beginnt und wann sie endet.

Neue Regeln

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll klare Regeln für den Forderungsausgleich schaffen. Es sind neue Regelungen hinsichtlich Fristen und Verzugszinsen sowie die Einführung einer Inkassopauschale vorgesehen. Das Gesetz wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten.

Begrenzte Fristen:

Zukünftig gibt der Gesetzgeber Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Fristen vor. Behörden sollen Forderungen prinzipiell innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang oder Empfang einer Gegenleistung begleichen, Unternehmen innerhalb von 60 Tagen. Die Dauer von Abnahme- und Prüfungsverfahren wird auf 30 Tage begrenzt. Abweichende Regelungen sind nur dann möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden und den Gläubiger nicht grob benachteiligen.

Erhöhte Verzugszinsen:

Zurzeit liegt der gesetzliche Verzugszins bei acht Prozent über dem Basiszinssatz. Um die Überschreitung von Zahlungszielen zu begrenzen, will der Gesetzgeber den Zinssatz künftig auf neun Prozent erhöhen. Die Regelung soll für alle Rechtsgeschäfte gelten, an denen keine Verbraucher beteiligt sind. So soll die Zahlungsbereitschaft säumiger Schuldner gesteigert werden. Unternehmer sollten ihre interne (Mahn-)Buchhaltung informieren.

Neue Inkassopauschale:

Ein systematisches Mahnwesen ist zeitraubend und verursacht erhebliche Zusatzkosten, gerade für kleine und mittelgroße Unternehmen. Zukünftig will der Gesetzgeber Forderungsgebern die Kostenerstattung erleichtern. Bei Zahlungsverzug dürfen Gläubiger pauschal 40 Euro für Inkasso-Aktivitäten zusätzlich in Rechnung stellen. Sie müssen die Kosten nicht näher spezifizieren und belegen. (oe)
Der Autor Burkhard Raffenberg ist Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei DHPG.
Kontakt: DHPG, www.dhpg.de

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