Barumsätze korrekt verbuchen

Kassenführung im Visier des Finanzamts

16.04.2013
Finanzbehörden prüfen immer kritischer, ob Kassenumsätze korrekt verbucht sind. Bei einer schludrigen Kassenführung dürfen sie hohe Nachberechnungen vornehmen. Dennoch können Firmen Zuschätzungen vermeiden.
Mal höher, mal niedriger: Wer unklare Angaben zu seinen Umsätzen macht, ruft das Finanzamt auf den Plan.
Mal höher, mal niedriger: Wer unklare Angaben zu seinen Umsätzen macht, ruft das Finanzamt auf den Plan.
Foto:

Barumsätze eröffnen vielfältige Möglichkeiten zum Betrug. Deshalb nimmt das Finanzamt die Kassenführung von Unternehmen genau unter die Lupe. Vor allem Einzelhändler und Gastronomiebetriebe, deren Geschäft überwiegend bar abgewickelt wird, geraten verstärkt in den Fokus. Aber auch Unternehmen anderer Branchen sollten aufpassen. Die Finanzbehörden prüfen immer kritischer, ob Kassenumsätze korrekt verbucht sind. Treten Unstimmigkeiten zutage, dürfen die Finanzbehörden Nachberechnungen vornehmen. Diese können zu Ergebnissen oberhalb der tatsächlichen Einnahmen führen.

Der Fiskus kommt Schludrigkeiten und Tricksereien bei der Kassenführung immer schneller auf die Schliche. Die Finanzbehörden greifen verstärkt auf elektronische Prüfmethoden zurück. Mit statistischen Methoden wie dem Chi-Quadrat-Test können die Finanzbehörden große Datenmengen daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder gefälscht sind. Bei Auffälligkeiten ziehen die Finanzbehörden Vergleichszahlen von Wettbewerbern heran oder führen einen inneren Betriebsvergleich mit firmeninternen Kennzahlen durch, einen sogenannten Zeitreihenvergleich.

Erhärtet sich der Verdacht von Unstimmigkeiten, nehmen die Finanzbehörden Zuschätzungen zum Umsatz und folglich zum Gewinn vor. Das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 2071/09 E) hat jetzt ausdrücklich erlaubt, dass die Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs vorgenommen werden dürfen. Es wurde keine Revision zugelassen. Allerdings hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (Az. X B 183/12).

In jedem Fall liegt die Messlatte für eine korrekte Kassenführung immer höher. Das Führen der Kasse ist in der Regel nur dann ordnungsgemäß, wenn die Bareinnahmen und -ausgaben gleichtägig aufgezeichnet werden. Nur in Ausnahmefällen darf die Eintragung im Kassenbuch am Folgetag nachgeholt werden. Jede Geldbewegung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Von entscheidender Bedeutung ist, dass Kassenaufzeichnungen nicht nachträglich zu ändern sind. Fehlerhafte Buchungen müssen durch eine Stornierung nachzuvollziehen sein. Firmen sollten bei der Kassenführung nie schludern, sondern alle steuerlichen Anforderungen genau einhalten. Denn nicht vollständig und richtig erfasste Barerlöse berechtigen Prüfer zu Hinzuschätzungen. Es drohen hohe Nachberechnungen, die für Unternehmen zu finanziellen und wirtschaftlichen Problemen führen können. (oe)
Der Autor Torsten Lambertz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH.
Kontakt: www.wws-gruppe.de

Zur Startseite