Kein Anspruch auf Eilverfahren bei degradierenden Arbeitsanweisungen

20.06.2005
Unerwünschte oder degradierende Arbeitsanweisungen können nicht in einem Eilverfahren und mit sofortiger Wirkung vor Gericht angefochten werden.

Unerwünschte oder degradierende Arbeitsanweisungen können nicht in einem Eilverfahren und mit sofortiger Wirkung vor Gericht angefochten werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den entsprechenden Antrag einer Hauswirtschaftsleiterin gegen ihren Arbeitgeber zurück (9 Ga 57/04).

Nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub war die Frau auf ihre angeblichen Leistungsmängel bei der Organisation der Hauswirtschaft hingewiesen worden. Damit sie ihre Aufgaben künftig besser in den Griff bekomme, sollte sie für gewisse Zeit in einem andern Betrieb "normale" Arbeiten durchführen. Die Frau wollte via Eilantrag die Anweisung aufheben lassen und pochte auf ihre im Arbeitsvertrag geregelten Leitung- und Aufsichtsaufgaben.

Laut Urteil gibt es einen sofortigen Anfechtungsanspruch für Arbeitsanwesungen aber nur, wenn diese Menschenwürde des Arbeitnehmers verletzen, z.B. durch gesundheitsgefährdende Vorgaben. Allein nicht vertragsgemäße Arbeitsanweisungen reichen fallen nicht darunter, so die Richter. (mf)

Zur Startseite