Rauchverbot in der Eigentümerversammlung

Kein Glimmstängel ohne Antrag



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ein Rauchverbot nicht nur für eine einzelne Eigentümerversammlung, sondern generell für alle Eigentümerversammlungen beschließt.

Im konkreten Fall haben die Kläger in einer Eigentümerversammlung beantragt, dem folgenden Beschlussantrag zu einem Rauchverbot zuzustimmen: "Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können."

Nicht immer besteht ein generelles Rauchverbot. Es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Nicht immer besteht ein generelles Rauchverbot. Es gibt zahlreiche Ausnahmen.
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Der Versammlungsleiter hat sich geweigert, über den Antrag abstimmen zu lassen. Weil geraucht wurde, verließen die Kläger die Versammlung. Sie vertreten u.a. die Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf ein generelles Rauchverbot. Nach Auffassung des LG Dortmund hätte dem Antrag auf ein Rauchverbot in den Wohnungseigentümerversammlungen stattgegeben werden müssen. Den Klägern könne nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.

Antrag vor Eintreten in die Tagesordnung

Die Ablehnung des Rauchverbots komme damit einem bewussten Ausschluss der Kläger von den Eigentümerversammlungen gleich. Vor Eintreten in die Tagesordnung hätte eine Befassung mit dem Antrag erfolgen müssen. Es handele sich um einen Geschäftsordnungsantrag, der ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig und über den vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluss abzustimmen war, so die Arag-Experten (LG Dortmund, AZ 1 S 296/12).

Quelle: www.arag.de

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