Im konkreten Fall haben die Kläger in einer Eigentümerversammlung beantragt, dem folgenden Beschlussantrag zu einem Rauchverbot zuzustimmen: "Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können."
Der Versammlungsleiter hat sich geweigert, über den Antrag abstimmen zu lassen. Weil geraucht wurde, verließen die Kläger die Versammlung. Sie vertreten u.a. die Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf ein generelles Rauchverbot. Nach Auffassung des LG Dortmund hätte dem Antrag auf ein Rauchverbot in den Wohnungseigentümerversammlungen stattgegeben werden müssen. Den Klägern könne nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.
Antrag vor Eintreten in die Tagesordnung
Die Ablehnung des Rauchverbots komme damit einem bewussten Ausschluss der Kläger von den Eigentümerversammlungen gleich. Vor Eintreten in die Tagesordnung hätte eine Befassung mit dem Antrag erfolgen müssen. Es handele sich um einen Geschäftsordnungsantrag, der ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig und über den vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluss abzustimmen war, so die Arag-Experten (LG Dortmund, AZ 1 S 296/12).
Quelle: www.arag.de
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„Wenn Sie 30 Jahre lang zum Kaffee immer eine Zigarette geraucht haben, haben Sie sich selbst konditioniert“, sagt Rüther. Zudem ist Rauchen keine dumme Angewohnheit, der sich Raucher bereitwillig hingeben: „Rauchen ist eine Erkrankung, die sich der Raucher meist schon in Jugendjahren zugezogen hat.“ Die meisten Raucher sind ambivalent, wollen eigentlich aufhören. Aber die Sucht ist zu stark. Suchen Sie sich daher neue Gewohnheiten: Essen Sie ein Stück Obst - keinen Kuchen! - zum Kaffee oder spielen Sie mit Ihrem Smartphone, wenn Sie auf den Bus warten. Neue Gewohnheiten schleifen sich ein und Sie kommen ohne die Zigarette klar.