Kein Kündigungsausschluss für Datenschutzbeauftragte

26.04.2004
Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in einem Urteil (8 Sa 1968/02) festgestellt, dass nach dem Bundesdatenschutzgesetz für betriebliche Datenschutzbeauftragte kein absoluter Kündigungsschutz besteht.

Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in einem Urteil (8 Sa 1968/02) festgestellt, dass nach dem Bundesdatenschutzgesetz für betriebliche Datenschutzbeauftragte kein absoluter Kündigungsschutz besteht.

Wenn keine auf den Datenschutz bezogenen Gründe für die Kündigung eine tragende Rolle spielen, kann ein Datenschutzbeauftragter wie jeder andere Arbeitnehmer gekündigt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältn endet auch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

Mehr zum Thema Arbeitsrecht und zu neuen Rechtsurteilen erfahren Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.

Zur Startseite