Kein Schmerzensgeld für Abmahnung

14.06.2005
Auch wenn eine Abmahnung zurückgenommen werden muss, bekommt der Mitarbeiter kein Schmerzensgeld für den "psychischen Schaden", der ihm angeblich entstanden ist.
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Bekommt ein Mitarbeiter eine Abmahnung, die sich als ungerechtfertigt herausstellt, darf sie nicht in die Personalakte wandern. Wer allerdings glaubt, dass die Kritik auch Schmerzensgeld rechtfertigt, irrt, so das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 2 Sa 1014/97). Demnach kann nur Schmerzensgeld verlangen, wer vom Arbeitgeber mit beleidigendem Inhalten abmahnt beziehungsweise falls das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Formulierungen in dem Schreiben verletzt wurde. Ansonsten ist eine ungerechtfertigte Abmahnung noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu sehen, die entschädigungslos hingenommen werden muss. (mf)

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