Entscheidung des Landgerichts Köln

Kein Schmerzensgeld für Quarantäne-Zeit

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Mit einer Quarantäne sollen Infektionsketten unterbrochen und Erkrankungen weiterer Personen verhindert werden. Deshalb können bei "unübersichtlichen Kontaktsituationen" auch ganze Gruppen in Quarantäne geschickt werden.
Einem Kind ist es nach einer in seiner Kindergartengruppe ermittelten Ansteckung mit dem Coronavirus zumutbar, die Quarantäne auf sich zunehmen. Damit dürfte das auch für Erwachsene gelten, in deren unmittelbaren Kontakten bei der Arbeit COVID-19-Erkrankungen festgestellt wurden.
Einem Kind ist es nach einer in seiner Kindergartengruppe ermittelten Ansteckung mit dem Coronavirus zumutbar, die Quarantäne auf sich zunehmen. Damit dürfte das auch für Erwachsene gelten, in deren unmittelbaren Kontakten bei der Arbeit COVID-19-Erkrankungen festgestellt wurden.
Foto: illpaxphotomatic - shutterstock.com

Das Landgericht Köln hat Klage eines von seinen Eltern vertretenen, dreijährigen Kindes auf Schmerzensgeld nach einer Quarantäneanordnung infolge des Verdachts einer Covid-19 Ansteckung abgewiesen (Aktenzeichen 5 O 117/21). Das Mädchen hatte wegen einer zwölftägigen Quarantäne Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro verlangt. Seine Eltern begründeten diese Forderungen unter anderem mit heftigen Schlafstörungen des Kindes und dem Verdacht auf ein posttraumatische Belastungsstörung.

Dem Gericht zufolge wurde jedoch die Quarantäneanordnung korrekt umgesetzt. Zwar sei die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend, sie ist nach Auffassung des Gerichts angesichts des begrenzten Zeitraums aber noch angemessen. Zudem sei das Kind auch in der Quarantäne in seiner gewohnten Umgebung geblieben und habe seine Eltern als Vertrauenspersonen gehabt.

In dem konkreten Fall hatte das Gesundheitsamt festgestellt, dass ein anderes Kind der Kindergartengruppe mit einem PCR-Test positiv auf COVID-19 getestet wurde. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) stufte das Gesundheitsamt alle Kinder der Gruppe als "enge Kontaktperson" ein und erließ gegen alle eine Quarantäneanordnung.

Die Eltern bezweifelten nicht nur das Testergebnis, weil es nicht vollständig vorgelegt wurde, sondern auch, dass der PCR-Test zuverlässig und richtig ausgeführt worden. Die Ansteckung sei daher nicht nachgewiesen. Damit hätten die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung gar nicht vorgelegen. Außerdem sei sie angesichts des Alters des Kindes und der mit den in diesem Alter verbundenen Einschränkungen nicht angemessen. Auch dass die Quarantäne trotz negativen Tests nicht verkürzt wurde, hielten sie für Unrecht.

Das Gericht konnte jedoch keine Amtspflichtverletzung des Gesundheitsamtes erkennen. Außerdem sei das Mädchen zu Recht als "Ansteckungsverdächtige" eingestuft worden. Aufgrund der Kindergartensituation habe entgegen den Ausführungen der Eltern sehr wohl der Verdacht bestanden, dass sie sich bei einer anderen Person mit Covid-19 angesteckt haben könnte. In dem Fall sei die Anordnung einer Quarantäne als Schutzmaßnahme aufgrund Infektionsschutzgesetz und RKI-Empfehlungen zulässig gewesen.

Auch die Zweifel der Eltern an der Zuverlässigkeit des PCR-Tests wies das Kölner Gericht unter Bezug auf die "verbreitete wissenschaftliche Einschätzung" und das RKI zurück. Demnach sei zumindest ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. Das Gesundheitsamt habe bei seiner Entscheidung auf die Aussagekraft des PCR-Tests vertrauen dürfen.

Ob der Test korrekt durchgeführt wurde, sei dabei unerheblich: Dem Gesundheitsamt wurde das Ergebnis vom Labor gemeldet. Das Labor hatte zwar eine Meldepflicht, handelte aber nicht aufgrund einer Anweisung des Gesundheitsamtes. Deshalb könnten mögliche Fehler bei der Durchführung des Tests auch nicht dem Gesundheitsamt angelastet werden.

Schließlich sei es bei einer unübersichtlichen Kontaktsituation, wie sie im Kindergarten gegeben ist, nicht per se unrechtmäßig, ganze Gruppen in Quarantäne zu schicken. Im Gegenteil: Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes sei es in dem Fall sogar notwendig, einzelne, klare umgrenzte Gruppen zu isolieren. Da der Aufenthalt zuhause ohne "physische Zwangswirkungen" verbracht wurde, sah das Gericht auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit.

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