Wer bei seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung mehr Kilometer für den Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angibt, begeht Steuerhinterziehung, warnt aktuell der ADAC. Ein solches Verhalten kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Auf jeden Fall muss der Steuersünder mit einer rückwirkenden Änderung der Steuerbescheide und gegebenenfalls mit Nachzahlungen rechnen.
Im März 2011 wurde vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein Fall verhandelt, bei dem eine Arbeitnehmerin über Jahre hinweg in ihrer Einkommenssteuererklärung falsche Angaben zu den Entfernungskilometern der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht hatte.
Direkter Arbeitsweg zählt
Anstatt der tatsächlichen zehn Entfernungskilometer hatte sie seit 1996 eine Strecke von 28 Kilometern angegeben. Erst im Jahr 2006 stellte die Finanzbehörde durch eine Abfrage im Routenplaner fest, dass die Angaben nicht korrekt waren. Sie änderte daraufhin rückwirkend die Einkommenssteuerbescheide der vergangenen zehn Jahre. Das Finanzgericht gab der Finanzbehörde recht.
"Es ist immer gut sich die Strecke im Routenplaner anzugucken und zu vergleichen, was der Kilometerzähler angibt", rät Katharina Bauer, Pressesprecherin des ADAC. "Im Zweifel kann man natürlich das angeben, was der Kilometerzähler anzeigt, weil dass die tatsächlich gefahrene Strecke ist. Es muss jedoch der direkte Weg zu Arbeit sein, ohne Umwege zum Bäcker oder zur Reinigung."
Ein paar Kilometer Differenz zwischen dem Kilometerzähler und das Ergebnis des Routenplans lassen sich durch unterschiedliche Fahrtrouten erklären, z.B. wenn man eine andere Strecke fährt, um einen Stau zu umgehen. "Zwei bis drei Kilometer mehr liegen sicher im Kulanzbereich. Bei den 18 Kilometern mehr, die die Arbeitnehmerin in dem Fall angegeben hatte, war jedoch eindeutig, dass das nicht stimmen konnte", so Bauer. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass nur die einfache Strecke vom zur Arbeit gezählt wird und nicht der Hin- und Rückweg. (pte/rw)