Koblenzer Oberlandesgericht: Software-Wartungsverträge sind kündbar

12.04.2005
Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigt das Softwarehaus ordentlich, ist es nicht verpflichtet, die Wartung seiner Software unbegrenzt vornehmen zu müssen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 U 1009/04).

Das Gericht urteilt im Sinne eines Softwarehauses, das von einem Bauunternehmer verklagt worden war. Dieser hatte Fachsoftware für seinen Betrieb gekauft. Gleichzeitig hatte er einen Wartungsvertrag abgeschlossen, in dem eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres vereinbart wurde.

Nachdem der Softwarehersteller von diesem Vertragsbestandteil Gebrauch gemacht hatte, hatte der Bauunternehmer erklärt, er wäre auf die Wartung angewiesen, so dass die Kündigung unzulässig wäre. Um seiner Interpretation Nachdruck zu verleihen, hatte er sich auch geweigert, bereits geleistete Wartungsarbeiten zu bezahlen.

Diesen Standpunkt teilte das Oberlandesgericht nicht. Es verpflichtete den Bauunternehmer stattdessen zur Zahlung. Denn das Gericht sah keine rechtliche Grundlage, die dem Kündigungsrecht des Softwareherstellers widersprechen könnte.

Solche Verträge dürften nur dann nicht gekündigt werden, wenn zum Beispiel schon bei deren Abschluss, etwa bei der Euro-Umstellung im Jahr 2001, erkennbar sei, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Wartungsbedarf bestehe. (wl)

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