Kündigung auch nach Diebstahl von fünf Euro

16.04.2007
Auch der Diebstahl von kleinen Geldbeträgen oder von Gegenständen mit geringem Wert kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Auch der Diebstahl von kleinen Geldbeträgen oder von Gegenständen mit geringem Wert kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Dies, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, ist die Konsequenz einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt. (AZ. 22 Ca 803/06).

Ursache für die Kündigung in dem konkreten Fall war der Verdacht, eine Kassiererin habe die Zahlung eines Kunden in Höhe von 5 Euro nicht boniert und das Geld unterschlagen.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichtes Frankfurt rechtfertige dieser Sachverhalt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Es handle sich hier zwar nur um einen geringen Betrag, jedoch sei zu berücksichtigen, dass gerade bei einem Mitarbeiter, der auch als Kassierer tätig sei, sich der Arbeitgeber im besonderem Maße auf die Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters verlassen müsse. Dieses Vertrauen sei jedoch gleichermaßen erschüttert, ob es sich "nur" um einen Betrag von 5 Euro oder von 100 Euro handle.

Diese Entscheidung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, bestätige auch frühere Gerichtsentscheidungen, wonach Eigentumsdelikte von Mitarbeitern in der Regel die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies gelte auch bei Diebstahl oder Unterschlagung von Gegenständen mit geringem Wert, da es bei solchen Delikten nach Ansicht der Arbeitsgerichte nicht auf die Höhe des Schadens ankomme, sondern das Delikt als solches in der Regel für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreiche.

Arbeitnehmern sei deshalb nur zu empfehlen, sich in dieser Hinsicht stets korrekt zu verhalten, da auch bei langjährigen Arbeitsverhältnisses Eigentumsdelikte schnell zu einer wirksamen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können. (mf)

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