Das Arbeitsrecht sieht für eine arbeitsrechtliche Kündigung ausdrücklich die Schriftform vor. Damit soll voreiligen und häufig emotionalen verbalen Äußerungen vorgebaut werden.
Selbst wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen angeblich ausgesprochene Kündigung schriftlich bestätigt, fehlt nach wie vor die schriftliche Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Bestätigungsschreiben liegt auch keine neue wirksame Kündigung des Arbeitgebers, weil nach dem Wortlaut nur eine mündliche Arbeitnehmerkündigung ("Ihre Kündigung") bestätigt werden sollte.
Mangels Kündigung besteht damit das Arbeitsverhältnis fort. Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 (4) Sa 36/06 (jlp/mf)