Kündigung wegen Tätlichkeit

10.08.2006
Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen.

Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt dabei eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich auch keiner Abmahnung. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Im Fall einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber aber regelmäßig unzumutbar. Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 280/04 (jlp/mf)

Zur Startseite